Schondorf
am Ammersee
Im Vorfeld der Gemeinderatsdebatten zum Sanierungsgebiet waberten viele Unwahrheiten und teils nicht haltbare Gerüchte durch unseren Ort.
Richtig ist, dass es im Rahmen eines Sanierungsgebietes zwei Verfahren gibt. Eines ist das Standardverfahren, was aber kaum zum Einsatz kommt, da es eher für großflächige Sanierungen, wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Auflösung von ehemaligen Kasernenstandorten geeignet ist. Das andere ist ein vereinfachtes Verfahren, das bei der überwiegenden Zahl der bayrischen Gemeinden seine Anwendung findet.
Welches Verfahren angewendet werden muss, entscheidet sich in der Vorbereitenden Untersuchung.
Im Fall von Schondorf ist es das vereinfachte Verfahren!
Der Gemeinderat hat im Rahmen dieses Verfahrens weitere Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise die Festlegungen der Genehmigungspflichten oder den Eintrag eines Sanierungsvermerkes in das Grundbuch. Der Schondorfer Gemeinderat hat sich hier für eine sehr moderate Form der Satzung entschieden. Die Auswirkungen finden Sie in den folgenden Fragen und Antworten:
Was ist eine Sanierungssatzung?
Wie wird das Sanierungsgebiet bestimmt?
Welche Schwerpunkte werden bei der Sanierung gesetzt?
Wie lange gilt eine Sanierungssatzung?
Welches Verfahren kommt in Schondorf zur Anwendung?
Kann der Gemeinderat entscheiden, auf das Standardverfahren zu wechseln?
Wo kann man den Satzungsentwurf lesen?
Muss in Schondorf ein Ausgleichsbeitrag gezahlt werden?
Muss eine Vermietung oder Verpachtung von der Gemeinde genehmigt werden?
Muss die Aufnahme einer Hypothek genehmigt werden?
Muss jedes Haus im Sanierungsgebiet saniert werden?
Wann können private Hausbesitzer von steuerlichen Vorteilen profitieren?
Wird irgendetwas ins Grundbuch eingetragen?
Hat die Gemeinde ein Vorkaufsrecht auf private Häuser oder Grundstücke?
Warum macht die Gemeinde nicht erst die anderen Projekte fertig?
Eine Sanierungssatzung definiert ein vom Gemeinderat festgelegtes Gebiet (Sanierungsgebiet) mit besonderen baurechtlichen Festlegungen. Man kann ein Sanierungsgebiet mit einem Bebauungsplan vergleichen. In diesem Gebiet können von der Gemeinde sogenannte städtebauliche Modernisierungs‐ und Ordnungsmaßnahmen durchgeführt werden. Das Ziel ist, städtebauliche Mängel und Missstände zu beheben.
Zunächst wird eine Bestandsanalyse des Gemeindegebietes durchgeführt. In unserem Fall über das ISEK. Hieraus ergeben sich Ziele und Schwerpunkte für die zukünftige Ortsentwicklung. In einer Vorbereitenden Untersuchung (VU) werden diese Ziele konkretisiert und es wird ein Vorschlag für den späteren Geltungsbereich (Sanierungsgebiet) der Sanierungssatzung erarbeitet. Die dabei erhobenen Daten liefern dem Gemeinderat die notwendige Grundlage für die Entscheidungsfindung. Der Gemeinderat entscheidet dann, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit, über die Festlegung einer Sanierungssatzung und damit auch über das Sanierungsgebiet.
Aus der vorbereitenden Untersuchung ergeben sich städtebauliche Defizite und Empfehlungen. Aus diesen werden Projektideen entwickelt und priorisiert. Welche Maßnahmen umgesetzt werden, entscheidet der Gemeinderat. Immer handelt es sich jedoch um öffentliche Maßnahmen.
Eine Sanierungssatzung wird in der Regel mit einer begrenzten Laufzeit beschlossen. In unserem Fall, 15 Jahre.
Die Entscheidung, welches Verfahren bei der Aufstellung eines Sanierungsgebietes angewendet werden muss, wird in der Voruntersuchung getroffen.
Sie ist abhängig von den Ergebnissen der Voruntersuchung. In Schondorf kann demnach nur das vereinfachte Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.
Das bedeutet auch, dass die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nach den §§ 152 bis 156 a BauGB nicht zur Anwendung kommen. Dazu zählt beispielsweise eine von den Anwohnern zu entrichtende Ausgleichszahlung.
Nein! Diese Entscheidung trifft nicht der Gemeinderat. Das zu wählende Verfahren ergibt sich aus der Vorbereitenden Untersuchung.
Den Satzungsentwurf finden Sie als Anhang zum Bericht der Vorbereitenden Untersuchung unter diesem Link.
Nein! Da in Schondorf das vereinfachte Verfahren angewendet wird, ist kein Ausgleichsbeitrag zu bezahlen.
Nein! Im vorliegenden Entwurf der Sanierungssatzung ist vorgesehen, Vermietungen oder Verpachtungen von privat, pauschal zu genehmigen.
Nein! Der entsprechende § 144 Abs 2 BauGB kommt nicht zur Anwendung. Gleiches gilt auch für die Bestellung eines Erbbaurechtes, die Teilung des Grundstückes, sowie die Änderung oder Aufhebung einer Baulast.
Nein! Es besteht keine Sanierungspflicht! Das Sanierungsgebiet und die Sanierungssatzung zielen auf öffentliche Baumaßnahmen ab. Allerdings gibt es im Rahmen dieser Städtebaufördermaßnahme auch Anreize für private Hauseigentümer, ihr Gebäude zu sanieren. Konkret bedeutet dies, das bestimmte Renovierungsmaßnahmen durch erhöhte steuerliche Abschreibungen bezuschusst werden können. Eine entsprechende Beratung (Sanierungsberatung) kann durch die Gemeinde vermittelt werden.
Nach §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sind bestimmte Modernisierungs‐ und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs (BauGB) an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten im Sinne des BauGB steuerlich begünstigt. Für diese Maßnahmen können die ersten acht Jahre 9 % und in den darauffolgenden vier Jahren 7 % der Herstellungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Nein! Eine Mitteilung an das Grundbuchamt entfällt. Es erfolgt also kein Eintrag eines Sanierungsvermerks in das Grundbuch, da in der Gemeinde Schondorf der §144 BauGB Abs. 2 explizit ausgeschlossen wird.
Ja! Die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht. Jedoch ist dieses Vorkaufsrecht extrem eingeschränkt. Zum einen kann sie nur in einen bereits bestehenden, das heisst vor dem Notar unterschriebenen Vertrag eintreten. Und das auch nur dann, wenn der Verkauf einem der Sanierungsziele entgegensteht. Die Gemeinde kann also weder einen Eigentümer zum Verkauf zwingen, noch einen Preis diktieren.
Viele unserer laufenden Projekte, wie beispielsweise der Umbau der Uttingerstraße (als Ergebnis der Feinuntersuchung), die Sanierung des Bahnhofschuppens oder die Neugestaltung der Seeanlage, sind Projekte im Rahmen der Städtebauförderung. Die Sanierungssatzung ist Voraussetzung für die Bezuschussung dieser Projekte. Das bedeutet, diese Projekte stehen und fallen mit dem Beschluss einer Sanierungssatzung.
Das Sanierungsgebiet ist keine Schondorfer Erfindung sondern gehört vielmehr zu den städtebaulichen Werkzeugen, die die Bundesregierung auch für die bayerischen Gemeinden bereitstellt.
Das Sanierungsgebiet und die Sanierungssatzung schaffen die Basis für gemeindliche, also öffentliche Bauprojekte, die unseren Ort lebenswerter machen sollen. Über die Städtebauförderung kann die Gemeinde hier mit hohen finanziellen Zuschüssen rechnen.
In Zeiten klammer Gemeindekassen ein klarer Gewinn für unser Dorf!
Für die Anwohner im Gebiet entstehen keine Nachteile, es gibt sogar steuerliche Vorteile bei der Umsetzung eigener Sanierungsprojekte.
Informieren Sie sich in unserer Bauverwaltung.