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  • Blick auf Andechs, © 2023 Alexander Herrmann

Lärmaktionsplan

Aufgrund der zunehmenden Mobilität der Bürger ist beim Straßenverkehrslärm zukünftig ein Anstieg der Lärmbetroffenen zu erwarten.

Um dem entgegenzuwirken sind gemäß der EG-Umgebungslärmrichtlinie in einem prozeduralem Verfahren Konzepte in Form von Aktionsplänen zu erstellen, die auf die Vermeidung bzw. Verminderung von Umgebungslärm abzielen. Die Lärmminderungsplanung ist Teil einer Gesamtstrategie zur Verringerung der Beeinträchtigung der Bevölkerung durch Umgebungslärm. Zum Umgebungslärm zu zählen sind neben dem Verkehrslärm von Straßen, Schienen und Flughäfen, auch der Lärm aus Gewerbe- und Industriebetrieben in Ballungsräumen.

Seit 01.01.2021 ist die Regierung von Oberfranken zuständig für die zentrale Lärmaktionsplanung an allen Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken (ausgenommen Haupteisenbahnstrecken des Bundes). Gemeinden haben jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag die Zuständigkeit für Hauptverkehrswege von der Regierung von Oberfranken übertragen zu lassen.

Basis der Lärmaktionsplanung der Regierungen bilden detaillierte Berechnungen der tatsächlichen Lärmbelastung bezogen auf die jeweilige Lärmquelle nach Umgebungslärmrichtlinie. Auf der Grundlage der ermittelten jeweiligen Verkehrsbewegungen hat das Bayerische Landesamt für Umwelt Lärmkarten erarbeitet, aus denen ersichtlich ist, wie hoch die Lärmimmissionen an den vom Verkehrslärm betroffenen Gebäuden ist. Je nach Höhe der Schallpegel und Anzahl der Betroffenen identifizieren die Regierungen unterschiedliche Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmimmissionen. Dies können z. B. aktive Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände oder – wälle, passive Lärmschutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster oder auch verkehrsbeschränkende Maßnahmen sein. In den Lärmaktionsplänen fassen die Regierungen dann geeignete Reduzierungsmaßnahmen zusammen und holen das Einverständnis der betroffenen Gemeinden zu den Plänen ein.

Die Lärmaktionspläne entfalten jedoch keinen Rechtsanspruch Dritter auf Realisierung einzelner möglicher Maßnahmen. Gemäß § 47d Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz sind die Maßnahmen durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen.

Lärmaktionsplan der Gemeinde Schondorf (Entwurf)

Um detailierter auf die Schondorfer Verhältnisse reagieren zu können, hat die Gemeinde Schondorf entschieden, sich die Verantwortlichkeit für die Lärmaktionsplanung von der Regierung übertragen zu lassen und eine eigene Planung zu beauftragen.

Der Entwurf wurde in der Gemeinderatssitzung vom 20.03.2024 vom Gemeinderat gebilligt.

Jetzt fehlt nur noch das Einvernehmen der Regierung von Oberbayern, des staatlichen Bauamtes in Weilheim und der Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Landsberg.

2. Lärmaktionsplanung gemäß §47d Bundes-Immissionsschutzgesetz; Billigung des Berichtsentwurfs

Entwurf der Lärmaktionsplanung in der Fassung vom 12.03.2024