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  • Blick auf Andechs, © 2023 Alexander Herrmann

Päd. Zielsetzung

Pädagogische Zielsetzung der Mittagsbetreuung

Die Mittagsbetreuung unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule. Sie ermöglicht bei entsprechendem Bedarf eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule. Die Mittagsbetreuung ersetzt nicht die Aufgaben von Horten, Tagesstätten, die mit Förderschulen verbunden sind, und ähnlichen Einrichtungen. Sie ist keine Fortsetzung oder Aufarbeitung des lehrplanmäßigen Unterrichts, sie kann aber in Teile des Schullebens eingebunden werden.

Die Mittagsbetreuung/Verlängerte Mittagsbetreuung soll für Ihr Kind einen Lebensraum darstellen.
Die Gestaltung der Zeit ist vorwiegend sozial und freizeitpädagogisch ausgerichtet, sie ist daher nicht arbeitsbetont, sondern es stehen Entspannung und Erholung, freie Aktivitäten und Kommunikation im Vordergrund. Die Kinder sollen sich vor allem wohl und geborgen fühlen. Hierzu gehört auch das gemeinsame Erarbeiten von Regeln, die den Kindern helfen, sich zu orientieren, ihre Möglichkeiten zu entdecken und das Miteinander zu üben. In regelmäßigen Kinderkonferenzen werden diese Regeln und deren Einhaltung besprochen, überprüft und gegebenenfalls verändert. Dadurch lernen die Kinder Einflussnahme und demokratische Grundprinzipien. Durch das Übernehmen von Aufgaben innerhalb der Gruppe werden Selbstständigkeit und Eigenverantwortung gefördert. Die Kinder haben auch die Möglichkeit, an vielfältigen, kreativen Angeboten teilzunehmen.

Die Mittagsbetreuung ist eine schulergänzende Einrichtung, die aus der Initiative für eine kind- und familiengerechte Halbtagsgrundschule des Freistaates Bayern entstanden ist. Sie stellt eine zuverlässige Betreuungsform mit vielseitigem Angebot dar mit dem Ziel, Erziehungsberechtigte durch eine verlässliche Ganztagsbetreuung zu entlasten.

  • mit dem Kinderhort Schondorf
  • mit dem Schondorfer Kinderhaus
  • mit der Grundschule Schondorf
  • mit der Gemeinde Schondorf

Nach dem Vorbild der „Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß § 8a Abs. 4 SBG VIII“ hat sich der Träger verpflichtet, diesen Schutzauftrag wahrzunehmen. Das heißt, er muss dafür Sorge tragen, dass seine Fachkräfte in der Lage sind, bei Verdacht auf Misshandlung, Vernachlässigung eines Kindes, bei körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus ist der Träger verpflichtet, nur „geeignetes“ Personal einzustellen. Diese Eignung wird durch ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis festgestellt.