Schondorf
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Tel.: 08192-9335-11
Fax: 08192-9335-40
Email: abenthumvg[at]schondorf.de
Jutta Kurzmann
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Email: kurzmannvg[at]schondorf.de
Das Einwohnermeldeamt (oft auch Bürgeramt oder Bürgerbüro genannt) ist die erste Anlaufstelle für alle Personen, die in unsere Gemeinde ziehen bzw. innerhalb der Gemeinde umziehen.
Als Meldebehörde erfasst und speichert das Einwohnermeldeamt alle personenbezogenen Daten im amtlichen Melderegister.
Jede*r Bürger*in ist per Gesetz verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen seine persönlichen Angaben gegenüber dem für seine Adresse zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Verstößt ein*e Bürger*in gegen diese Meldepflicht, kann das mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hat ein*e Bürger*in seine/ihre neue Adresse beim neuen Einwohnermeldeamt angemeldet, wird die früher zuständige Behörde in der Regel über die neue Adresse informiert. Eine Abmeldung beim früheren Amt ist seit einigen Jahren nicht mehr notwendig.
Gegenüber der Meldebehörde ist der/die Mieter*in verpflichtet, eine Einzugsbestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug in schriftlicher Form vorzulegen. Sie wird vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellt und enthält Angaben des Wohnungsgebers sowie die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen. Beim Auszug ist keine Bestätigung nötig.
Hat ein*e Bürger*in mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine davon seine/ihre Hauptwohnung. Er/Sie muss dem Einwohnermeldeamt mitteilen, welche Wohnung seine/ihre Hauptwohnung ist. Auch wenn eine Person ins Ausland verzieht, muss sie sich beim Einwohnermeldeamt der letzten deutschen Adresse abmelden.
Im Bundesmeldegesetz (BMG) ist das Meldewesen bundesweit einheitlich geregelt.
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