Schondorf
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Dieser Bürgerservice ermöglicht Ihnen eine konkrete und rasche Suche nach drei Kriterien:
Die Verwaltungsgemeinschaft Schondorf verfügt über viele Leistungen, die Sie nun direkt abrufen können.
Diese Leistungen sind mit folgenden Details ausgestattet und durch die Prüfung des Bayrischen Staatsminsteriums stets aktull:
Beschreibung der Leistung | Rechtsgrundlagen |
Zuständigkeit | Formulare |
Fristen | Weitere Informationen |
Kosten | verwandte Vorgänge |
erforderliche Unterlagen | Ansprechpartner |
Bitte beachten Sie, dass nicht alle Leistungen die gleichen Details aufweisen müssen und daher divergieren.
Wenn Sie Ihr Prüfungszeugnis der Ausbildung oder die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf nicht mehr im Original besitzen, können Sie eine Zweitschrift des Originals beantragen.
Die Zweitschrift des Prüfungszeugnisses und/oder der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird ausgestellt, wenn das Originaldokument abhandengekommen ist. Die Zweitschrift erhalten Sie anstelle des Originals und hat dieselbe Gültigkeit wie das Original. Das Original wird mit Ausstellung der Zweitschrift für ungültig erklärt.
Für die Erteilung einer Zweitschrift ist die Regierung zuständig, die die Originaldokumente ausgestellt hat. Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen erhalten Sie bei den Bezirksregierungen.
Für das Ausstellen einer Zweitschrift der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf müssen die bei der Erstausstellung erforderlichen Voraussetzungen nach wie vorgegeben sein:
Qualifikation
Sie haben die Berufsausbildung vollständig abgeschlossen.
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,
Zuverlässigkeit
Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
Gesundheitliche Eignung
Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
Der Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Regierung eingereicht werden. Sofern die Unterlagen vollständig vorliegen und geprüft wurden, kann die Zweitschrift des Zeugnisses und/oder der Urkunde von der Regierung ausgestellt werden.
Die Kosten bewegen sich in einem Rahmen von 15 bis 40 EUR.
Maximilianstraße 39
80538 München
Tel:
+49 89 2176-0
|
Fax:
+49 89 2176-2914
E-Mail:
poststelle[at]reg-ob.bayern.de
Web:
www.regierung.oberbayern.bayern.de/
80534 München